Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR) können mit einem gültigen Personalausweis oder einem gültigen Reisepass in die Republik Slowenien einreisen und benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltsgenehmigung. Eine günstigere Behandlung bei der Einreise und dem Aufenthalt wird auch ihren Familienangehörigen gewährt.
Drittstaatsangehörige müssen vor ihrer Ankunft in der Republik Slowenien bei der diplomatischen Vertretung Sloweniens im Ausland ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Für die Einreise nach Slowenien zu touristischen, geschäftlichen oder persönlichen Zwecken benötigen Sie kein Visum, wenn Sie einen gültigen Reisepass mit sich führen. Sie können sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten höchstens 90 Tage lang aufhalten, gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie ein Einreisevisum für Slowenien benötigen oder nicht, kontaktieren Sie uns für weitere Informationen, wir helfen Ihnen gerne!
Sie können mit den folgenden Dokumenten nach Slowenien einreisen:
PASSPORT muss noch mindestens drei Monate nach dem geplanten Aufenthalt in Slowenien gültig sein.
Wenn Sie nach Slowenien einreisen und sich dort länger aufhalten möchten, als dies mit einem gültigen Reisepass, Personalausweis oder Visum möglich ist, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
1. Befristete Aufenthaltsgenehmigung: Sie beantragen diese Genehmigung, wenn Sie einen nachweisbaren Aufenthaltszweck in Slowenien haben. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt (höchstens für ein Jahr). Sie können sie unter denselben Bedingungen verlängern, unter denen sie Ihnen erteilt wurde. Der Antrag auf Erteilung der ersten befristeten Aufenthaltserlaubnis kann entweder von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber gestellt werden und ist bei der diplomatischen Vertretung oder dem Konsulat der Republik Slowenien im Ausland einzureichen. Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Aufenthaltserlaubnis in der Republik Slowenien rechtmäßig in Slowenien aufhalten und Sie Ihre Fingerabdrücke bereits bei einer diplomatischen Vertretung oder einem Konsulat der Republik Slowenien im Ausland abgegeben haben, kann die erste befristete Aufenthaltserlaubnis in der Republik Slowenien von der zuständigen Behörde zugestellt werden, die die erste befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hat (bei der Verwaltungseinheit in Ihrem Wohngebiet).
2. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Sie beantragen diese Erlaubnis nach einem festen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Slowenien. Sie wird ohne zeitliche Begrenzung ausgestellt, und Sie müssen bei der Beantragung auch nicht den Zweck des ständigen Aufenthalts in Slowenien angeben. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes müssen Ausländer eine Steuernummer beantragen, um Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhalten.